Back-up-Konzept
Wussten Sie, dass Ihr Back-up DSGVO-konform sein muss?
Daten, die der Löschpflicht gemäß gelöscht wurden, dürfen der DSGVO entsprechend auch beim wiederherstellen von Daten durch das Einspielen von Back-ups nicht wiederhergestellt werden. Gemäß NIS-2 müssen viele Unternehmen sicherstellen, nach Cyberangriffen ihre Daten und Systeme korrekt wiederherstellen zu können.
All diese Fragen und noch viele weitere werden in einem Nack-up-Konzept geklärt.
Back-ups sind ein wesentlicher Faktor, wenn es zu Datenpannen, Cyberangriffen oder Systemausfällen kommte. Dabei ist nicht nur die Datensicherung selbst, sondern auch die Sicherung und das Zusammenspiel aller Systeme zu betrachten.
Das Wiederherstellen von Daten muss darüber hinaus DSGVO-konform sein. Daten, die auf Grund der in der DGVO definierten Löschpflicht gelöscht wurden, dürfen nicht wiederhergestellt werden.
Auch für die NIS-2 ist ein Back-Up-Konzept unabdingbar. Alle betroffenen Unternehmen benötigen nämlich einen Maßnahmenkatalog und Notfallplan, zu denen auch die Wiederherstellung von Systemen und Daten gehören, wie z.B. in der NIS-2-Richtlinie.
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Gemeinsam klären wir das Vorgehen, die Verantwortlichkeiten und ihre Anforderungen an ein Back-up-Konzept
In (bis zu vier) Abstimmungsmeetings werden alle Anforderungen detailliert besprochen und Maßnahmen geklärt, die im Back-up-Konzept münden.
Sie erhalten einen OnePager für die IT, um das Herstellen von Back-ups anzuleiten.
Am Ende steht das fertige Back-Up-konzept, das nach Ihren Anforderungen ausgearbeitet wurde.
Wir geben Ihnen weiterführende Empfehlungen bzgl.
- weiterer Konzepte
- User-Adoption
- Schulungen und Schulungsmaterial
- Anforderungen zur technischen Umsetzung
- Roadmap